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Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten – GesBergV

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1991, 1766

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Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
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die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
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die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
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den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5
Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
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die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
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die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
8
die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und
9
die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25